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Beitragsservice: Neues Befreiungsverfahren für Inhabende von Nebenwohnungen

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Ehepaare und Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen durch dieses neue Verfahren entlastet werden.

Dass der Gesetzgeber das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der befreiungsberechtigten Personen auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erweitert, ist eine gute Nachricht.
Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD federführend für Beitragsangelegenheiten zuständig
Zum heutigen 1. November ändert der Beitragsservice sein Befreiungsverfahren für Inhabende von Nebenwohnungen: Bislang war es nur Personen möglich, die mit ihrer Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet waren, eine Befreiung für eine Nebenwohnung zu erwirken. Fortan können jedoch auch deren Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen für Nebenwohnungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Das geänderte Befreiungsverfahren für Inhabende von Nebenwohnungen hat zum Zweck, dass der Beitragsservice dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Rechnung trägt. Es ist darüber hinaus eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, in dem beschlossen wurde, dass Inhabende von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen.

Den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Regierungschefs der Länder Ende Oktober unterzeichnet. Das Antragsformular lässt sich online unter rundfunkbeitrag.de finden. Wichtiges Detail: Die Befreiung für Inhabende von Nebenwohnungen gilt ab dem Monat der Antragstellung beziehungsweise bis zu drei Monate vor diesem Zeitpunkt, sofern die Befreiungsvoraussetzungen während dieser Zeit eingetreten sind.

Kurz-URL: qmde.de/113327
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