
Nach Auffassung der ZAK sei der Trailer ein Teil des Programms gewesen, deswegen liege eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer sei die eingesetzte Werbung weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar, begründet die Kommission für Zulassung und Aufsicht. Bei dem Sportkanal Sport1 wurde am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Liga-Cups übertragen. Dabei gab es mehrfach Sponsoring-Hinweise sowie einen Werbespot des Sportwetten-Anbieters bet-at-home.com. Da bet-at-home.com in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 laut ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Darüber hinaus dürfe im Fernsehen sowieso nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.
Der Kanal Avrupa habe in zwei Sendungen vom 25. Januar gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen, so die ZAK. Auch das türkisch-sprachige Programm Türkshow ist der Kommission negativ aufgefallen. Am 19. Januar blendete man in einer Call-In-Show nicht nur Telefonnummern und Telefonkosten am unteren Bildschirmrand ein, sondern eben auch Werbung. Dadurch seien redaktionelle und werbliche Botschaften vermischt worden.