«Neo Magazin Royale»-Moderator Jan Böhmermann hatte keinen Erfolg: Das Berliner Verwaltungsgericht lässt seine Klage gegen die Bundeskanzlerin nicht zu.
Drei Jahre ist es mittlerweile her, dass Jan Böhmermann im
«Neo Magazin Royale» ein Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan vorgetragen hat. Die satirische Aktion war eine Antwort auf Erdogans klagefreudigen Umgang mit Satire, die sein politisches Handeln kritisiert, und war eingebettet in einen juristischen Exkurs: Böhmermann erläuterte in grafischen Details den Unterschied zwischen politischer Satire am Schaffen einer Person und stumpfer, persönlicher Beleidigung. Das «Neo Magazin Royale» sorgte damit für großen Wirbel, nicht zuletzt auch, weil das ZDF diese Showpassage aus der Mediathek entfernen ließ, Erdogan gerichtlich gegen sie vorging und Bundeskanzlerin Angela Merkel sie als "bewusst verletzend" bezeichnete.
Gegen Merkels Aussage versuchte Jan Böhmermann, nun vor Gericht zu ziehen. Doch das Berliner Verwaltungsgericht erklärte Böhmermanns Klage als unzulässig. Das Gericht erläutert diesen Beschluss damit, dass Böhmermanns Klage nur erhoben werden könnte, wenn eine Wiederholung der Äußerung Merkels drohen würde. Da das Kanzleramt bereits eine Erklärung veröffentlichte, die Beurteilung des Schmähgedichts nicht zu wiederholen, fehle es Böhmermanns Klage an Grundlage.
Böhmermanns Anwalt erachtete Merkels Äußerungen als "nicht hinzunehmende staatliche Vorverurteilung", wodurch sich die Bundesregierung "in die freie und unabhängige Rechtsprechung" eingemischt hätte. Böhmermann machte in den vergangenen Ausgaben seines Podcasts «fest und flauschig» obendrein Andeutungen, dass er es nicht nachvollziehen könne, dass Merkels Aussage nicht auf dem vollständigen Showausschnitt, sondern einer sinnentstellenden Kurzfassung basierte, die auf der 'Bild'-Onlinepräsenz veröffentlicht wurde. Böhmermanns jüngster Tweet dürfte Bände sprechen, was er von der Klageabweisung hält:
Böhmermanns Klage gegen Merkel wurde abgewiesen: Wie steht ihr zu diesem Entschluss?