Auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist es "shift TV" untersagt, Programme zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln.
Das Oberlandesgericht Dresden hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst "shift TV" bestätigt. Die Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist es "shift TV" damit untersagt, Programme zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln. Das OLG Dresden folgte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des Landgerichts Leipzig, dass es sich dabei um eine Verletzung des Urheberrechts und eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die Netlantic GmbH hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen.
Im Oktober vergangenen Jahres kündigte Michael Westphal, Geschäftsführer von shift TV, bereits an: "Wir werden das höchstwahrscheinlich den Bundesgerichtshof entscheiden lassen müssen, hier geht es um die Grundrechte von uns Verbrauchern." Für diesen kostspieligen Weg brauche man allerdings die finanzielle Unterstützung durch die User, so Westphal damals. shift TV ist der Ansicht, dass Privatnutzer ein Recht auf Privatkopien haben, selbst wenn sie mit einem Online-Videorekorder erstellt werden. Da das mit einem Videorekorder erlaubt sei, müsse das auch mit einem Online Rekorder erlaubt sein.