Begriff ‚Promotion‘ als Werbung unzulässig

In einem Eilverfahren unterlag der Fernsehsender ProSieben der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die Entscheidung im Klageverfahren steht aber noch aus.

Schon seit Jahren müssen Sendungen, die ein Produkt anpreisen, während der gesamten Laufzeit mit dem Begriff „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet sein. Der Fernsehsender ProSieben strahlte in den letzten Wochen allerdings Werbesendungen unter dem Namen „Promotion“ aus. Unter anderem liefen die Stylingtipps nach «Germany’s Next Top Model» unter dem englischen Wort.

ProSieben argumentierte in diesem Eilverfahren, dass die Werbekunden zu anderen Medien abwandern würden, wenn Dauerwerbesendungen nicht als „Promotion“ gekennzeichnet werden dürften, und damit nach Auffassung der Medienanstalt, der das Gericht gefolgt ist, gerade die geringere Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung belegt.




Wie die Medienanstalt Berlin-Brandenburg mitteilte, dürfen nun Dauerwerbesendungen nicht als „Promotion“ deklariert werden, ehe die Entscheidung im Klageverfahren bekannt gegeben wird. Verstoße sollen laut der Anstalt geahndet werden.
04.06.2008 10:49 Uhr  •  Fabian Riedner  •  Quelle: mabb Kurz-URL: qmde.de/27674