Gericht bestätigt Schleichwerbung in Sat.1-Ostershow

Ein acht Meter großer Osterhase, der vor drei Jahren in der Sat.1-Show «Jetzt geht's um die Eier» gezeigt wurde, war Schleichwerbung.

Bei dem während der Sat.1-Show «Jetzt geht's um die Eier! Die große Promi-Oster-Show» vor drei Jahren aufgestellten Riesen-Osterhasen eines bekannten Schokoladen-Herstellers handelte es sich um Schleichwerbung. Dies entschied nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach einem mit der Firma MMP geschlossenen Sponsorenvertrag durfte die Firma gegen Zahlung von 85.000 Euro eben jenen acht Meter großen Goldhasen sowie ein 0,9 mal 20 Meter großes Plakat mit dem Firmen­schriftzug in der Veranstaltungshalle anbringen. Sowohl der Hase als auch das Plakat waren während der Übertragung der Sendung mehrfach zu sehen. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete die Sendung auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Schleichwerbung.



Die hier­gegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht bereits ab, doch Sat.1 ging in Revision - und verlor nun erneut. Das Oberverwatungsgericht bestätigte das Urteil in einem Grundsatzurteil, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Werbung des Schokoladen-Herstellers sei dazu geeignet gewesen, die Allgemeinheit irrzuführen, hieß es. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen müssten Werbung und Programm eindeutig getrennt werden. Dadurch soll es dem Zuschauer erleichtert werden, zwischen der Anpreisung eines Produkts und objekti­ver Information zu unterscheiden. Dies sei bei der «Großen Promi-Oster-Show» nicht möglich gewesen, weil die Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wurde.

Sat.1 sei dazu verpflichtet gewesen, bei der Vertragsgestaltung die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben sicher­zustellen. Hierzu sei Sat.1 auch in der Lage gewesen. Die Werbung der Firma sei nämlich nicht mit Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen vergleichbar, so das Gericht.
13.01.2009 13:36 Uhr  •  Alexander Krei  •  Quelle: OVG Rheinland-Pfalz Kurz-URL: qmde.de/32513