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Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform - mit kleinem Aber

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Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 2013 eingeführte Abgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für verfassungskonform. Für Menschen mit zwei Wohnungen allerdings machte das Gericht eine Einschränkung.

Erwartungsgemäßes Urteil in Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Rundfunkbeitrag am Mittwoch für im Großen und Ganzen mit der deutschen Verfassung im Einklang. Eine Benachteiligung sah es allerdings im Falle derjenigen Menschen gegeben, die zwei Wohnungen besitzen und bislang gleich doppelt zur Kasse gebeten wurden. Die Betroffenen können ab sofort Anträge stellen, die sie von der Doppelbelastung befreien sollen - der Gesetzgeber hat bis spätestens Mitte 2020 nachzubessern. Generell aber spielt es dem Gericht zufolge für die Erhebung des Rundfunkbeitrags keine Rolle, ob eine Person die ihr zur Verfügung stehenden Angebote nutzen möchte oder nicht.

Damit steht das Urteil der weitgehenden Stützung des Rundfunkbeitrags im Einklang mit Entscheidungen vergangener richterlicher Instanzen, die das öffentlich-rechtliche Gebührenmodell bereits häufig als Garanten für eine freie Meinungsbildung gestützt hatten. Seit fünf Jahren wird eine monatliche Haushaltsabgabe von 17,50 Euro erhoben - unabhängig davon, ob ein Haushalt entsprechende Empfangsgeräte überhaupt besitzt.

Geklagt hatten drei Privatpersonen sowie der Autovermieter Sixt. Laut Argumentation der Kläger würden Einpersonen- gegenüber Mehrpersonenhaushalten benachteiligt, da etwa große WGs ebenso wie Alleinstehende lediglich einen Beitrag zahlen müssen - auch die nun richterlich beanstandete Zweitwohnungs-Regelung war den Klägern ein Dorn im Auge. Sixt störte sich an der Regelung, dass für das Unternehmen pro Wagen ein Rundfunkbeitrag fällig wird, zahlreiche andere Firmenwägen und Privatautos dagegen nicht erfasst würden.

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