Was in Deutschland so sicher wie das Amen in der Kirche scheint, ist die monatliche Rechnung für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro. Diese Rechnung soll auch weiterhin nach Wünschen des Beitragsservice per SEPA-Lastschriftverfahren beglichen werden, doch das Bundesverwaltungsgericht hat am gestrigen Mittwoch über eine alternative Bezahlmöglichkeit entschieden. Demnach gab das Leipziger Gericht den Rundfunkanstalten grundsätzlich das Recht, die Möglichkeit der Barzahlung zu beschränken, schränkte aber ein, dass Beitragspflichtigen auch mit Bargeld bezahlen dürfen, sofern sie nachweislich kein Girokonto eröffnen können.
Wörtlich hieß es in der BVG-Mitteilung vom Donnerstag: „Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.“ Und weiter: „Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht.“
Dr. Nina Hütt, Justiziarin des prozessbeteiligten Hessischen Rundfunks, begrüßt es, dass das Verfahren zur Zahlungsweise des Rundfunkbeitrags damit abgeschlossen werden konnte: „Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice werden die Details der Entscheidung sorgfältig prüfen, sobald diese vorliegt.“ Michael Krüßel, Geschäftsführer des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, fügt an: „Über Anpassungen des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkbeiträge werden wir zu gegebener Zeit auf rundfunkbeitrag.de informieren.“
Zuletzt hatte sich – auf Basis der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts – der Europäische Gerichtshof am 26. Januar 2021 mit den europarechtlichen Implikationen der Bargeldzahlung öffentlicher Forderungen befasst. Der EuGH hat entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre Verwaltung zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, diese Zahlungsmöglichkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter bestimmten Voraussetzungen aber auch beschränken können.
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