Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Besitzer von Satellitenschüsseln haben Grund zur Freude.
Mieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Schüssel für Empfang von Fernsehprogrammen aufstellen, wenn ihre Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt. Weil die Informationsfreiheit im Grundgesetz geschützt ist, müssen Ausnahmen erlaubt werden - beispielweise wenn Ausländer ihre Heimatprogramme empfangen möchten. Hinzu kommt, dass das Aufstellen von Satellitenschüsseln auf dem eigenen Balkon durch das Urteil erleichtert wurde.
Die Anbringung sei erlaubt, wenn dadurch keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, heißt es in dem Urteil. Das sei beispielsweise der Fall, wenn eine Parabolantenne auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.
Kläger war ein türkischer Mieter in Berlin, der seine Satellitenschüssel auf seinen sichtgeschützten Balkon angebracht hatte, um Fernsehprogramme aus seiner Heimat empfangen zu können. Der Vermieter wollte ihm das jedoch verbieten.