Ab wann darf eigentlich Web-TV als Rundfunk bezeichnet werden? Mit dieser Frage beschäftigten bereits die Landesmedienanstalten - mit dem Ergebnis, dass bewegte Bilder im Internet schon dann als Rundfunk gelten, wenn die Möglichkeit besteht, 500 Nutzern zeitgleich Zugriff zu bieten.
Mit diesem Thema hat sich nun auch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beschäftigt. Sie schließt sich der eher willkürlich festgelegten Meinung der Landesmedienanstalten an, wonach für die Einstufung als Rundfunk eine genügend hohe Verbreitung erreicht wird, wenn ein Angebot von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden kann. Die Angebote müssen sich dabei zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten, hieß es. Dies sei in der Regel der Fall, wenn sie in deutscher Sprache angeboten werden oder Inhalte mit Deutschlandbezug aufweisen.
Zur Abgrenzung seien die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebenden sowie in verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen. Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten ist laut Kommission insofern entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handelt, die für die Meinungsbildung relevant sind.
Die Meinungsbildungsrelevanz hänge von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab. Aktualität und Suggestivkraft entsprechen demnach bei über das Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalten dem herkömmlichen Fernsehen.