
ProSieben argumentierte in diesem Eilverfahren, dass die Werbekunden zu anderen Medien abwandern würden, wenn Dauerwerbesendungen nicht als „Promotion“ gekennzeichnet werden dürften, und damit nach Auffassung der Medienanstalt, der das Gericht gefolgt ist, gerade die geringere Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung belegt.
Wie die Medienanstalt Berlin-Brandenburg mitteilte, dürfen nun Dauerwerbesendungen nicht als „Promotion“ deklariert werden, ehe die Entscheidung im Klageverfahren bekannt gegeben wird. Verstoße sollen laut der Anstalt geahndet werden.