Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz hat am Montag gegenüber Sat.1 eine Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen Schweizer Rundfunkrecht ausgesprochen.
Der Sender hatte im vergangenen Jahr in zwei Fällen in seinem Schweizer Werbefenster Werbeblöcke ausgestrahlt, die weniger als die erforderlichen 20 Minuten Abstand zueinander aufwiesen. Das in der Schweiz für die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter zuständige Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hatte eine entsprechende Zuschauerbeschwerde an die LMK weitergeleitet.
Darüber hinaus hat die Versammlung zustimmend zur Kenntnis genommen, dass der Hauptausschuss im Mai die Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen mit dem Schriftzug "Promotion" im Programm von Sat.1 beanstandet hat. Im November des vergangenen Jahres strahlte der Sender mehrfach Dauerwerbesendungen aus und kennzeichnete diese durch die Einblendung des Schriftzuges "Promotion".
Gemäß einem Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) darf die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung ausschließlich durch den Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung" erfolgen. Die Verwendung von Synonymen wie etwa "Promotion" wird für zulässig erachtet. Sat.1 hat zwischenzeitlich gegen die Beanstandung Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung wird im September erwartet.