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"Mit dieser Entscheidung eröffnet uns das Gericht neue Wege im Kampf gegen Kartendealer", sagt Michael Söllner, Leiter der E-Security bei Premiere. Bisher mussten diese Produkte in direkter Verbindung zur illegalen Nutzung von Abo-TV-Angeboten stehen, um eine entsprechende Verfügung erwirken zu können. "Die Verbreitung von szenetypischen Blanko-Smartcards und damit auch der Handel mit gefälschten Karten wird durch diese Entscheidung erheblich erschwert." Entsprechende Blanko-Karten und Kartenschreiber werden zwar oft mit Hinweis auf ihre legalen Anwendungsbereiche wie etwa die Einrichtung von elektronischen Zugangs- oder Zeiterfassungssystemen beworben, diese Hinweise werden von den Nutzern jedoch regelmäßig als reine Schutzbehauptungen wahrgenommen.
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen Smartcard-Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter Smartcards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB sanktioniert. Jegliche Absatzförderung für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus. (ots)