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Premiere gelingt Schlag gegen Digital-Piraterie

Premiere hat beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung mit weitreichender Bedeutung im Kampf gegen die Digital-Piraterie erwirkt: Erstmals hat ein Gericht die Verbreitung und Bewerbung von unbeschriebenen Smartcards und Geräten zum Programmieren dieser Blanko-Karten untersagt. Das Verbot gilt, sofern davon auszugehen ist, dass die beworbenen Geräte vom durchschnittlichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit als Produkte zur unerlaubten Nutzung von Abo-TV-Programmen wahrgenommen werden. Es richtet sich im konkreten Fall gegen einen der größten Händler von Blanko-Smartcards in Deutschland, der unbeschriebene Karten und die zum Programmieren notwendigen Geräte vertreibt. Beworben wurden diese Produkte auf Internetseiten mit Anleitungen und Software zum Hacken von Abo-TV-Angeboten. Bei Missachtung der Verfügung droht dem Händler nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall sogar bis zu zwei Jahren.

"Mit dieser Entscheidung eröffnet uns das Gericht neue Wege im Kampf gegen Kartendealer", sagt Michael Söllner, Leiter der E-Security bei Premiere. Bisher mussten diese Produkte in direkter Verbindung zur illegalen Nutzung von Abo-TV-Angeboten stehen, um eine entsprechende Verfügung erwirken zu können. "Die Verbreitung von szenetypischen Blanko-Smartcards und damit auch der Handel mit gefälschten Karten wird durch diese Entscheidung erheblich erschwert." Entsprechende Blanko-Karten und Kartenschreiber werden zwar oft mit Hinweis auf ihre legalen Anwendungsbereiche wie etwa die Einrichtung von elektronischen Zugangs- oder Zeiterfassungssystemen beworben, diese Hinweise werden von den Nutzern jedoch regelmäßig als reine Schutzbehauptungen wahrgenommen.

Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen Smartcard-Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter Smartcards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB sanktioniert. Jegliche Absatzförderung für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus. (ots)

Kurz-URL: qmde.de/2917
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