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Kostenlos online – Sind Seiten wie kino.to legal?

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Sind Streaming-Portale mit US-Serien und aktuellen Kinofilmen legal? Macht man sich schon beim Anschauen strafbar? Quotenmeter.de fragte bei der GVU nach.

Noch immer stecken die offiziellen Online-Streaming-Angebote in Deutschland in den Kinderschuhen. In den USA beispielsweise ist es selbstverständlich, dass die Sender Episoden ihrer Serien zum Anschauen kostenlos ins Netz stellen, um so dem Zuschauer beim Verpassen einer Folge, den Wiedereinstieg zu erleichtern. Zwar bieten „RTLNow“, „ProSieben.tv“ und „Sat.1/Video“ große Teile ihres Pogramms mittlerweile im Netz an, doch dabei handelt es sich nur um Eigenproduktionen wie «K11», «Deutschland sucht den Superstar» oder «Galileo». Amerikanische Serien bieten „RTLnow“ und „maxdome“ nur gegen Bezahlung an. Aus diesem Grund ist für viele Zuschauer der Besuch von Online-Streaming-Angebote wie „kino.to“ eine praktische Alternative. Auf dieser Seite stehen Streams für fast alle Folgen sämtlicher Serien sowie aktuelle Kinohighlights kostenlos zur Verfügung. Doch sind diese Angebote legal? Macht man sich als Benutzer dieses Service strafbar. Quotenmeter.de fragte bei der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) nach.

Die Betreiber von „kino.to“ behaupten auf ihrer Seite, dass diese nicht illegal sei, da man keine eigenen Streams einstelle, sondern nur auf fremde Codes verlinke. Zudem würden die Server nicht in Europa stehen. Dadurch wollen sich die Verantwortlichen rechtlich absichern und einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen. Internetseiten, die zu illegalen Angeboten verlinken und das Auffinden dieser Inhalte fördern und ermöglichen, würden sich jedoch laut der GVU strafrechtlich mindestens der Beihilfe zur massenhaften Urheberrechtsverletzungen schuldig machen. Auf der ganzen Welt werden daher rechtliche Schritte gegen solche Seiten eingeleitet.

In der letzten Woche des Februars 2009 zählte „kino.to“ laut der GVU 777.029 Visits pro Tag. Damit liege die Seite auf Platz 86 der am meist besuchten Internetseiten in Deutschland. Allein der Film «Hancock» sei im Juni 2008 mehr als 600.000 Mal über den Service angesehen worden. Das sind alles Nutzer, die kein Geld für Kinokarten oder DVDs ausgegeben haben und somit nichts zur Refinanzierung der Filme und Serien beigetragen haben.

Der durch Raubkopien entstandene Schaden würde sich nur in Deutschland für die gesamte Filmwirtschaft auf mehrere hundert Millionen Euro jährlich belaufen. Zwar gebe es noch keine Studie zum Thema illegale Streaming-Angebote, doch ein Forscherteam der Bauhaus-Universität Weimar und der Universität Hamburg habe laut der GVU bereits im Jahr 2007 eine Studie mit dem Titel „Consumer File Sharing of Motion Pictures“ veröffentlicht, aus der hervorgehe, dass Raubkopien den legalen Konsum verdrängen würden. Allein illegales Filesharing – also der Download von Dateien bei „Emule“, „serienjunkies.org“ oder „3dl.am“ - hätte demnach im Jahr 2007 etwa 12,6 Prozent der Kinobesuche ersetzt. Dies entspräche einem Verlust von über 95 Millionen Euro. Bei Streaming-Services geht man von vergleichbaren Effekten aus.

Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die Zustimmung des Rechteinhabers sei laut der GVU verboten. Aktuelle und vollständige Kinofilme würden grundsätzlich nicht mit dem Einverständnis der Rechteinhaber im Internet als Streaming-Angebot zur Verfügung gestellt. Dies verböte auch das geltende Recht, nach dem den Kinos die erstmalige exklusive Auswertung gewährt würde. Daher handele es sich bei solchen Dateien um illegale Quellen.



Man könnte nun auf die Idee kommen, dass es sich bei Fernsehserien anders verhält. Schließlich sind diese nach der Ausstrahlung für jedermann kostenlos zugänglich gewesen. Wenigstens die im Netz kursierenden Mitschnitte aus dem Fernsehen, die zum Teil sogar mit Senderlogos zu erkennen sind, könnten demnach legal sein. Doch auch Episoden von Fernsehserien dürfen ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht im Internet veröffentlicht werden. Das schließe nicht nur DVD-Rips, sondern auch Fernsehaufzeichnungen mit ein, da das Aufnehmen einer Fernsehsendung ausschließlich für den privaten Gebrauch erlaubt sei. Dabei seien für den privaten Gebrauch auch Familienangehörige und enge Freunde miteingeschlossen. Durch das Bereitstellen eines solchen Mitschnitts im Internet mache man diese Kopie aber auch Menschen zugänglich, die man noch nie gesehen habe und die damit nicht zum privaten Umfeld gehören. Somit handele es sich wieder um eine illegale Vorlage.

Die Frage ist nun jedoch, ob allein das Betrachten eines Filmes oder einer Serie per Stream legal ist. Technisch und damit auch rechtlich sei laut der GVU das Anschauen von Live-Streams einem Herunterladen von Dateien gleichzusetzen, weil dabei auf dem eigenen Rechner eine Zwischenspeicherung durchgeführt werden würde. Letztendlich erzeuge der Nutzer des Streams damit eine Kopie. Grundsätzlich gelte, dass eine Kopie von einer illegalen Quelle selbst immer illegal ist. Das heißt, ein Nutzer eines solchen Online-Streaming-Angebots verstöße automatisch gegen das Urheberrecht und könne dafür bestraft werden.

Dem überführten Täter würden laut der GVU Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber drohen. Dies würde mindestens die Übernahme der Verfahrenskosten (vor allem der sehr hohen Anwaltshonorare) bedeuten. Zudem würde nach § 106 UrhG die Anfertigung von Kopien, die die Grenzen des Urheberrechtes missachtet auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden können.
Obendrein würden stets die illegal gefertigten Kopien sowie sehr häufig auch die Geräte, mit denen diese erstellt worden sind, beschlagnahmt werden. Es drohe also der Verlust des PCs.

Kurz-URL: qmde.de/33781
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