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Damit bleibt die Gewinnspielsatzung weiterhin anwendbar, teilten die Medienhüter der Bayerischen Landesmedienanstalt (BLM) mit. Wie das Gericht feststellt, hat der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten den Auftrag erteilt, durch den Erlass der Satzung die gesetzliche Bestimmung über Gewinnspiele näher zu konkretisieren und festzulegen, welche Verstöße ein Bußgeld nach sich ziehen sollen.
Diesem Auftrag seien die Landesmedienanstalten nachgekommen. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wegen schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen als offen bezeichnet hat, wird dem Aussetzungsantrag dennoch nicht stattgegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Schutz der Rezipienten und Gewinnspielteilnehmer zu verbessern, könne auch mit dem Argument wirtschaftlicher Einbußen beim Sender nicht außer Kraft gesetzt werden.
9Live hatte sich zuletzt darüber beklagt, dass seit Inkrafttreten der neuen Vorschriften kräftige Verluste eingefahren wurden - laut "Kölner Stadtanzeiger" sei dem Sender zwischen März und Juni ein Minus von 1,7 Millionen Euro entstanden. Dennoch: Es sei Aufgabe der Sender, die Spielgestaltung an den Vorschriften der Satzung zu orientieren, hieß es von Seiten des Gerichts. Einen Anspruch auf vorläufige Befreiung von Vorgaben der Satzung hat das Gericht verneint.