Juristisches Prüfungsgremium gibt zu Bedenken, dass ein Wechsel der Medienaufsicht im Falle von Sat.1 erst 2020 erlaubt sei.
Als die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) in Rheinland-Pfalz im April beschloss, dass Alexander Kluges dctp und Josef Buchheits News and Pictures als Drittanbieter im Programm von Sat.1 zu sehen sein werden, reichte der Sender aus Unterföhring gegen diese Entscheidung Klage ein. Mit quotenschwachen Formaten wie «Weck Up», «Planetopia» oder «Spiegel TV Reportage» wollte man sich nicht weiter zufrieden geben, zumal sich unter anderem N24 und die «Akte»-Produktionsfirma Meta Productions um Sendezeiten bewarben.
Der Unmut der Sat.1-Führung mit den Beschlüssen der LMK führte auch dazu, dass man sich um einen Wechsel der Medienanstalt bemühte. Bereits im kommenden Jahr möchte Sat.1 unter der Aufsicht der Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH) stehen, laut eigenen Aussagen zwecks einer „medienrechtliche[n] Optimierung“. Dieses Vorhaben stößt nun jedoch auf juristische Bedenken.
Laut Informationen der Süddeutschen Zeitung gab sich die knappe Mehrheit einer juristischen Prüfgruppe der Medienanstalten skeptisch, ob Sat.1 ohne weiteres die Medienanstalt wechseln könne. Den sich kritisch äußernden Prüfern nach wäre ein Wechsel erst nach Ablauf der von der LMK erteilten Sendelizenz erlaubt, in diesem Falle also im Jahr 2020. Diese Beurteilung hat allerdings keinen bindenden Charakter, sondern dient als medienrechtliche Diskussionsgrundlage. Am 22. Mai wird die ZAK (Kommission Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten) das endgültige Urteil über den Lizenzantrag von Sat.1 fällen.