Vermischtes

No-Single-Buyer-Rule: Gericht sieht ‚alles anders als Sky‘

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Der Pay-TV-Sender lässt derzeit die Entscheidung des Kartellamts überprüfen – auch schon mit Blick auf die Ausschreibung 2020.

Unverständlich

Die Auffassung des Richters, der dem Kartellamt sogar signalisiert haben soll, die Märkte für kommende Ausschreibungen noch weiter zu öffnen, ist unverständlich. Ein ohnehin schon total überhitzter Sportrechtemarkt, in dem für ein Bundesliga-Spiel im Schnitt rund eineinhalb Millionen Euro gezahlt haben, wird durch zusätzliche Regularien weiter angeheizt. Das ist weder im Sinne der Kunden noch der Gesellschaft. Dass die Märkte sich alleine regulieren, zeigen etliche andere Beispiele: Bei der Champions League kam dem Vernehmen nach ein anderer Anbieter neben Sky auch ohne Regel zum Zuge, die HBL hatte neben Sky so viele Interessenten wie nie zuvor. Weg also mit den vielen Regeln.
Kurz kommentiert von Manuel Weis
Ab August wird Eurosport Bundesliga-Sender: Der zu Discovery gehörende Kanal hatte vor rund einem Jahr ein 43 Spiele umfassendes Paket von der Deutschen Fußball Liga (DFL) erworben, auf das Sky (das künftig 572 Partien live zeigen wird) nicht mitgeboten hatte. Hintergrund war eine vom Kartellamt eingeführte „No-Single-Buyer-Rule“, die ausschloss, dass ein Unternehmen alle Rechte kaufen kann. Nachträglich hatte Sky nun Klage gegen die Regel eingereicht und droht einem Bericht der FAZ nun zu scheitern.

Der Richter am Düsseldorfer Oberlandesgericht soll gestern zu einem Sky-Vertreter gesagt haben, dass er alles anders sehe als Sky. Eine Entscheidung für oder gegen Sky ist das aber noch nicht. Das Urteil soll erst Ende Mai fallen. Ein Sky-Sprecher sagte der Zeitung, dass man noch nicht entschieden habe, ob man gegen das Urteil in Revision gehen würde.

Vergangenen Sommer noch hatte das Unternehmen erklärt, dass es ein Alleinerwerbsverbot für nicht notwendig halte und es in der konkreten Ausgestaltung rechtswidrig sei. Zudem würden sich die Märkte real anders darstellen als man beim Kartellamt der Auffassung sei.

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